Sachgebiet

Unterhalt und Vormundschaften


Ehrenamtliche Einzelvormundschaften/-pflegschaften

Wenn Eltern aufgrund von Tod, Krankheit oder Erziehungsunfähigkeit die elterliche Sorge nicht wahrnehmen können, bestellt das Familiengericht für die minderjährige Person einen Vormund oder eine Pflegerin oder einen Pfleger.

Auch für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die ohne Elternteil nach Deutschland einreisen, wird ein Vormund bestimmt.

Sofern die elterliche Sorge komplett entzogen wird, spricht man von einer "Vormundschaft". Werden nur einzelne Teile der elterlichen Sorgen (zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge) entzogen, nennt man dies "Pflegschaft".

Der Vormund beziehungsweise Pfleger ist rechtliche Interessenvertretung der minderjährigen Person und wird vom Familiengericht beaufsichtigt. Vormünder oder Pfleger halten Kontakt zwischen dem jungen Menschen, den Pflegeeltern beziehungsweise den Einrichtungen, Schulen, Ärzten, Jugendamt und anderen Behörden und Beteiligten.

Da eine persönliche und vertrauensvolle Beziehung zwischen Vormund oder Pfleger und Mündel wichtig ist, sucht das Kreisjugendamt Privatpersonen, die die Zeit und das Interesse haben, die Minderjährigen auf ihrem Lebensweg verantwortlich und dauerhaft zu begleiten.

Zurzeit wird im Landkreis Biberach häufig das Jugendamt zum Vormund oder Pfleger bestellt.

Gemäß Paragraf 1791 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat die ehrenamtliche Einzelvormundschaft oder -pflegschaft Vorrang vor der Amtsvormundschaft oder -pflegschaft. Eine Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft ist damit grundsätzlich als ehrenamtliche Einzelvormundschaft oder -pflegschaft konzipiert.

Die Jugendämter sind gehalten die ehrenamtliche Einzelvormundschaft beziehungsweise -pflegschaft zu fördern (§ 53 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Absatz 2 SGB VIII).

Das Kreisjugendamt Biberach unterstützt bei der Führung der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft oder -pflegschaft durch Schulungen, Informationen, Beratung und fortlaufende Praxisanleitung sowie durch regelmäßige Austauschtreffen mit anderen ehrenamtlichen Vormündern oder Pflegern.

Beistandschaft

Gegenstand der Beistandschaft kann die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und/oder die Feststellung der Vaterschaft des Kindes sein. Die Beistandschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.

Eine Beistandschaft kann entweder der Elternteil beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder bei gemeinsamem Sorgerecht, der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister

(als Nachweis für die alleinige elterliche Sorge)

Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist beziehungsweise zu keiner Zeit war, kann auf Antrag eine Bescheinigung darüber verlangen, ob für das Kind Eintragungen im Sorgeregister vorliegen. Liegen keine Eintragungen vor, dient diese Bescheinigung im Rechtsverkehr als Nachweis darüber, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht (zum Beispiel zur Vorlage bei Behörden, Banken, Kindergärten, Schulen, Ärzten, etcetera)

Pflegschaft

Wenn die Eltern eines Kindes an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind und keine geeignete Einzelperson zur Verfügung steht, kann beim Jugendamt eine Pflegschaft eingerichtet werden. Innerhalb des Wirkungskreises der Pflegschaft übernimmt die Pflegerin und der Pfleger die rechtliche Vertretung des Kindes.

Vormundschaften

Das Jugendamt kann für minderjährige Kinder und Jugendliche durch Gerichtsbeschluss zum Amtsvormund  bestellt werden und erhält  dadurch das Sorgerecht, wenn dies nicht mehr durch die Eltern wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann. (bestellte Amtsvormundschaft)
 
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes ein, wenn bei Geburt eines Kindes die Mutter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Unterhaltsvorschuss

Wenn der Kindesunterhalt für Kinder unter zwölf Jahren ausbleibt, kann der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, für das Kind beim Jugendamt einen Vorschuss des Unterhalts beantragen.

Erklär-Film Unterhaltsvorschuss des Bundesfamilienministeriums

^
Wo?
^
Leitung
^
Kontakte
^
Übergeordnete Verwaltungsebene
^
Zugehörige Dienstleistungen
Direkt nach oben