Sachgebiet

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat, können Sie Eingliederungshilfe erhalten. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.

Es gibt sie in folgenden Formen:

  • ambulant
  • als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen
  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen

Hinweis: Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen
  • Suchtkrankheiten
  • Neurosen
  • Persönlichkeitsstörungen
  • seelische Störungen

als Folge von

  • Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
  • Anfallsleiden oder
  • von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben auch Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind.

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Zuständig für den Landkreis Biberach ist der Soziale Dienst des Kreisjugendamts.

Voraussetzungen

  • Die seelische Gesundheit weicht höchstwahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab und
  • die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.

Unterlagen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Ablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  • Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
  • andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen

Fachkräfte des Gesundheitswesens stellen eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit fest. In erster Linie sind das Ärztinnen und Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen. Die Jugendhilfe entscheidet damit letztendlich über die Zuordnung zum Personenkreis, das heißt

  • ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
  • wie lange die Hilfe geleistet wird.

Hinweis: Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Gebühren

Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.

Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Rechtsgrundlage

§ 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

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