Sachgebiet

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist für Jugendliche und Heranwachsende zu leisten. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
 
Wenn Jugendliche oder Heranwachsende eine Straftat begangen haben oder einer Straftat verdächtigt werden, bietet das Jugendamt Unterstützung oder Beratung bei allen damit zusammenhängenden Fragen an. Die Jugendgerichtshilfe ist in solchen Fällen nicht Verteidiger und auch nicht Ankläger. Gemeinsam mit den Jugendlichen  wird versucht eine Perspektive zu finden.

Zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören die

  • Gespräche mit den Jugendlichen/Heranwachsenden, über die eigene Entwicklung und die eigene Umwelt
  • Berichterstattung gegenüber dem Jugendgericht
  • Überwachung von Auflagen und Weisungen des Gerichts
  • nachgehende Fürsorge und Hilfe
  • Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe
  • Zusammenarbeit mit anderen Hilfssystemen
  • Unterstützung der beteiligten Behörden
  • Begleitung und Unterstützung der Jugendlichen bei der Gerichtsverhandlung
  • Beratung und Vermittlung von Hilfsangeboten (zum Beispiel Leistungen der Jugendhilfe)
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