Leistung

Zulassung eines Fahrzeugs aus dem Ausland (Import von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen)

Wird ein Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt, muss dieses umgeschrieben werden.

Zuständig für den Landkreis Biberach ist die Zulassungsbehörde des Verkehrsamts Biberach sowie die dazugehörigen Außenstellen Riedlingen, Laupheim oder Ochsenhausen.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.

Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von 5,00 Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

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Verfahrensablauf
  • Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
  • Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
  • Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
  • Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.
  • Wollen Sie in Umweltzonen fahren, sollten Sie bei der Zulassung auch eine Feinstaubplakette beantragen.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.

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Erforderliche Unterlagen

Bei Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs aus dem Ausland:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung zusätzlich: schriftliche Vollmacht
  • bei Minderjährigen: Erklärung des gesetzlichen Vertreters, zudem entsprechende Fahrerlaubnis
  • bei juristischen Personen/Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung: EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten nach Paragraf 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder Paragraf 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
  • Bestätigung des Herstellers, dass es sich bei diesem Fahrzeug um ein fabrikneues Fahrzeug handelt und bisher noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde (wenn dies der Fall ist)
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat)
  • Ausländische Fahrzeugdokumente (wenn vorhanden)
  • Umsatzsteuererklärung  für Importfahrzeuge (wenn das Fahrzeug als Privatperson in einem EU-Mitgliedstatt gekauft wurde)

WICHTIG: Das Fahrzeug muss der Kfz-Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Fahrgestellnummer vorgeführt werden.

Bei Zulassung eines Gebrauchtwagens aus dem Ausland

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung zusätzlich: Schriftliche Vollmacht
  • bei Minderjährigen: Erklärung des gesetzlichen Vertreters, zudem entsprechende Fahrerlaubnis
  • bei juristischen Personen/Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • ausländische Kennzeichenschilder (Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat)
  • Umsatzsteuererklärung  für Importfahrzeuge (Wenn das Fahrzeug als Privatperson in einem EU-Mitgliedstatt gekauft wurde)

Bei Zulassungen aus einem EU Land

  • Gültige deutsche Hauptuntersuchung (HU) wenn die Erstzulassung mehr als drei Jahre (Pkw, Anhänger, und weiteres), zwei Jahre (Krafträder, Lkw und weiteres) oder ein Jahr (Omnibusse etcetera) zurückliegt.
  • EG Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • bei Zulassungen aus einem nicht EU Land mit EG Typgenehmigung:
  • gültige deutsche Hauptuntersuchung (HU) wenn die Erstzulassung mehr als drei Jahre (Pkw, Anhänger und weiteres), zwei Jahre (Krafträder, Lkw und weiters) oder ein Jahr (Omnibusse und weiteres) zurückliegt.
  • EG Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • Ohne COC muss eine Datenbestätigung eines Sachverständigen vorliegen

Bei Zulassungen aus einem nicht EU Land ohne EG Typgenehmigung:

  • Gutachten nach Paragraf 21 StVZO oder § 13 EG FGV

Wenn ein Fahrzeug bereits einmal in Deutschland zugelassen war und die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) noch vorhanden ist, muss diese bei der Umschreibung vorgelegt werden.

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Kosten/Leistung

Neuzulassung:

Von 30,00 bis circa 46,10 Euro.

Gebrauchtfahrzeug:

Von 33,80 Euro bis circa 73,50 Euro.

Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die Bezahlung ist bar oder mit EC-Cash möglich.

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Sonstiges

Hinweis

Identifizierung von Fahrzeugen mit Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II seit 01. April 2015

Paragraf 6 Absatz 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sieht die Identifizierung von Fahrzeugen vor. Der neue Wortlaut des Paragrafen 6 Absatz 8 FZV (neu) lautet wie folgt:

„Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.“ Das bedeutet, dass nicht nur die Zulassungsbehörde, die eine Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellt, das Fahrzeug identifizieren muss, sondern auch die Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug letztendlich regulär zulässt.

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Zugehörigkeit zu
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