Leistung

Fahrlehrerlaubnis/Fahrschulerlaubnis beantragen

Zuständigkeit

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für das Fahrlehrer- und Fahrschulwesen im gesamten Landkreis Biberach.

Fahrlehreranwärterin/Fahrlehreranwärter: Der Wohnsitz befindet sich im Landkreis Biberach.

Fahrlehrerin/Fahrlehrer: Der Beschäftigungsort befindet sich im Landkreis Biberach.

Fahrschule: Die Räumlichkeiten der (zukünftigen) Fahrschule befinden sich im Landkreis Biberach.

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Kontakt
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Voraussetzungen

Zuerst ist ein formloser Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Anhand der eingereichten Unterlagen wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen nach dem Fahrlehrergesetz vorliegen. So muss die Bewerberin und der Bewerber unter anderem das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis beziehungsweise das 25. Lebensjahr bei Erteilung der Fahrschulerlaubnis vollendet haben, zuverlässig sein, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die entsprechende Fahrerlaubnisklasse besitzen.

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Verfahrensablauf

Nach Antragsstellung erfolgt die Prüfung und die Bekanntgabe des Ergebnisses.

Hinweis: Vor Erteilung der Fahrschulerlaubnis werden die Räumlichkeiten, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge an Ort und Stelle überprüft.

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Erforderliche Unterlagen

Für die Fahrlehrerlaubnis

  • Formloser schriftlicher Antrag mit Angabe der Fahrlehrerlaubnisklasse
  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf
  • Ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung
  • Eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen
  • Ablichtung des Führerscheins (amtlich beglaubigte Abschrift, soweit dieser nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird)
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Antrittsbestätigung.
  • Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (nur bei Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE). Bei Beantragung der Anwärterbefugnis eine Bescheinigung über die vorgesehene Dauer der Ausbildung.
  • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Paragraf 30a Absatz 1 Nummer 1, Paragraf 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz, nicht älter als drei Monate)
  • Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen

Für die Fahrschulerlaubnis

  • Formloser schriftlicher Antrag mit Angabe des Namens und der Anschrift der Fahrschule sowie der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen.
  • Beglaubigte Abschrift/Ablichtung des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • Maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über die Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
  • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Paragraf 30a Absatz 1 Nummer 1, Paragraf 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz, nicht älter als drei Monate)
  • Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften zusätzlich ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Erklärung, welche beruflichen Verpflichtungen die für die verantwortliche Leitung bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.
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Kosten/Leistung

Entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Die Kosten für die Abnahme vor Ort und die regelmäßige Überwachung der Fahrschule trägt die Fahrschule.

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Datenschutzhinweis
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Rechtsgrundlage
  • Fahrlehrergesetz (FahrlG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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Zugehörigkeit zu
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