Gurtpflicht/Schutzhelmpflicht - Befreiung beantragen
In Ausnahmefällen können Personen von der Gurt- oder Schutzhelmpflicht befreit werden, wenn nach Abwägung aller Gründe aus ärztlicher Sicht die Gefahren, die sich aus dieser Pflicht ergeben können, schwerer sind, als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne den Schutz des Gurtes/des Schutzhelmes eintreten.
Vor der Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob eine andere Gurtart (zum Beispiel Hosenträgergurt) verwendet werden kann. Sofern dies möglich ist, darf keine Befreiung erteilt werden.
Zuständigkeit
Zuständig für die Städte und Gemeinden des Landkreis Biberach ist das Verkehrsamt beim Landratsamt Biberach.
Ausnahmen:
- Stadt Biberach mit ihren Stadtteilen Mettenberg, Ringschnait, Rißegg und Stafflangen
- Stadt Laupheim, mit den Gemeinden Achstetten, Burgrieden und Mietingen als vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.
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Sachgebietsleitung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gurtpflicht/Schutzhelmpflicht - Befreiung beantragen
Ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, ob die Befreiung befristet oder dauerhaft notwendig und aus ärztlicher Sicht zwingend erforderlich ist.
Die Befreiung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Ergebnis wird durch einen Bescheid mitgeteilt.
- Antrag auf Gurtbefreiung/Schutzhelmbefreiung
- Ärztliche Bescheinigung
Es entstehen keine Gebühren.
§ 46 Absatz 1 Nummer 5b Straßenverkehrsordnung (StVO)