Leistung

Neufeststellung einer Behinderung beantragen

Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Feststellung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Den Onlineantrag erhalten Sie direkt beim Serviceportal Baden-Württemberg. Bei Fragen zur elektronischen Antragstellung können Sie sich telefonisch oder per Mail an uns wenden.

Telefon: 07351 52-7100
E-Mail: sbw.versorgungsamt(at)biberach.de

Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (zum Beispiel Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Das Amt wertet die von Ihnen eingesandten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.

Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid, auch wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie  einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Hinweis: Sind Behinderung und GdB bereits in anderen Bescheiden (zum Beispiel Rentenbescheid, Bescheid von Berufsgenossenschaft oder Versorgungsamt) festgestellt, trifft das Landratsamt keine eigene Feststellung. Sie können diese trotzdem beantragen, wenn

  • weitere Behinderungen dazugekommen sind oder
  • Sie eine anderweitige Feststellung (zum Beispiel Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale) möchten.
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Erforderliche Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder

Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, zum Beispiel:

  • Facharztbriefe
  • Krankenhausberichte
  • Kurschlussgutachten
  • Röntgenbefunde

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

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Rechtsbehelf

Keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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Informationsmaterialien
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Zugehörigkeit zu
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