Altlasten und Bodenschutz


Braune Erdprofilwand mit vereinzeltem grünen Bewuchs und blauem Himmel

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Altlasten und Bodenschutz übernehmen die Erfassung, Erhebung, Erkundung und Bewertung von Altlasten sowie deren Sanierung und Sicherung.

Außerdem wird eine fachtechnische Beteiligung bei Einzelbauvorhaben und eine kompetente Beratung der Maßnahmenträger gewährleistet. Ebenfalls wird Unterstützung zur Förderung von Maßnahmen geboten.

Altlasten

Gefahren für Böden und damit einhergehend für Mensch und Umwelt können von alten Industrie- und Gewerbegrundstücken ausgehen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet wurde, sowie von Grundstücken, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert wurden. Wenn die Böden dort so verunreinigt sind, dass dies zu Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt, bezeichnet man diese Altablagerungen und Altstandorte als Altlasten.

Auch bei Unfällen und beim Umgang mit umwelt- bzw. wassergefährdenden Stoffen können Schädliche Bodenveränderungen entstehen, welche gemäß § 2 Absatz 3 Bundesboden-schutzgesetz (BBodSchG), ebenso wie Altlasten, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verursachen können.

Die Altlastenbearbeitung zielt nach § 1 aus dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten BBodSchG darauf, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen.

Bodenschutz

Unsere Böden sind über lange Zeiträume hinweg entstanden. Sie sind nicht vermehrbar, aber leicht zu zerstören. Böden sind eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Sie liefern Nahrungsmittel, speichern und filtern Wasser, können Schadstoffe zurückhalten und abbauen und nicht zuletzt sind sie ein Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.

Böden sind jedoch vielfältigen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die ihre Funktionstüchtigkeit früher oder später, vorübergehend oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Seit dem 1. März 1999 ist das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen so weit wie möglich vermieden werden.

Beim vorsorgenden Bodenschutz steht der sparsame und schonende Umgang mit dem Schutzgut Boden im Vordergrund. Das Wasserwirtschaftsamt als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist an vielen Planungs- und Gestattungsverfahren beteiligt und kann darauf einwirken, dass besonders wertvolle Böden nach Möglichkeit erhalten bleiben und dass mit Boden schonend umgegangen wird.

Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Durchsetzung der Bodenschutzbelange gestärkt: Am 01.01.2021 trat mit § 2 Abs. 3 eine Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) in Kraft, wonach bei Vorhaben von mehr als 0,5 Hektar, bei denen insbesondere durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Versiegelungen und Teilversiegelungen auf natürliche Böden eingewirkt wird, durch den Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens ein Bodenschutzkonzept (BSK) zu erstellen ist. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Schutzgut Boden sowohl bei der Planung von Vorhaben als auch bei ihrer Umsetzung angemessen berücksichtigt und ein sparsamer, schonender und haushälterischer Umgang mit dem Schutzgut Boden und seinen vielfältigen Funktionen (vgl. § 2 Abs. 2 BBodSchG) gewährleistet wird. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann weiter verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) überwacht wird.

2 Abs. 3 LBodSchAG gilt immer dann, wenn durch ein Vorhaben tatsächlich auf den Boden eingewirkt wird. Beispielsweise bei großen Einzelbauvorhaben oder bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen. Mit der Aufstellung von Plänen der Bauleitplanung (Flächennutzungs-/Bebauungspläne) ist keine Einwirkung auf den Boden verbunden. § 2 Abs. 3 LBodSchAG ist somit auf die Aufstellung von Bauleitplänen nicht anwendbar.

Maßnahmen zur Erschließung von Baugebieten sind hingegen nicht als Bestandteil der Planung anzusehen, sondern dienen der Umsetzung von Bebauungsplänen und sind i.d.R. mit Einwirkungen auf den Boden verbunden. Damit unterliegen Erschließungsmaßnahmen als Vorhaben den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 LBodSchAG, sofern auf mehr als 0,5 ha (BSK erforderlich) bzw. 1,0 ha (BBB kann verlangt werden) auf natürliche Böden eingewirkt wird.

Aufgaben

  • Vertretung der Belange des vorsorgenden Boden- und Moorbodenschutzes sowie der Altlastenbearbeitung in Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren, emissionsschutz-, naturschutz- sowie wasserrechtlichen Verfahren
  • Erfassung und Bewertung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen und schädlichen Bodenveränderungen, Organisation und Durchführung von Bewertungskommissionen
  • Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrverdachtserkundung
  • Anordnung oder Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Sanierung, Sicherung)
  • Auskünfte aus dem Altlastenkataster
  • Prüfung und Bestätigung von Unbedenklichkeitserklärungen für Bodenmaterial

Zuständigkeiten der Mitarbeitenden für Altlasten und Bodenschutz finden Sie in der Gebietsaufteilung


Ihr Kontakt

Gerne für Sie da

Anja Schneider

Sachbearbeitung Altlasten & Bodenschutz und Moorschutz

Christian Svenson

Sachbearbeitung Altlasten & Bodenschutz und Sachgebietsleitung Wasserversorgung & Grundwasserschutz

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