Leistung

Errichtung eines Schlagbrunnens zur Gartenbewässerung anzeigen

Erdarbeiten und Bohrungen, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen sowie alle Arbeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe, die Menge oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach Paragraf 92 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).

Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen.

Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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Kontakte
  • Technische Sachbearbeitung Wasserversorgung & Grundwasserschutz
  • Rechtliche Sachbearbeitung Grundwasser & Sekretariat
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  • Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz, Wasserversorgung & Grundwasserschutz
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Gesetzlich geregelt ist, wann eine Anzeige untersagt oder die Einstellung begonnener Arbeiten werden kann.

Dies ist der Fall, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.

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Verfahrensablauf

Zeigen Sie die den Schlagbrunnen zur Gartenbewässerung schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde an. Sie prüft Ihre Anzeige und bestätigt die Anzeige.

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Erforderliche Unterlagen

Eine Anzeige nach Paragraf 43 Absatz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) sollte folgende Unterlagen enthalten:

  • Anzeigenformular für die Errichtung eines Schlagbrunnens im obersten Grundwasserstockwerk
  • Übersichtsplan mit Einzeichnung des Vorhabensstandortes
  • Lageplan mit Einzeichnung des Brunnenstandortes

Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzureichen.

Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden.

Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Gebührenverzeichnis des Landratsamtes Biberach

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Datenschutzhinweis
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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