Sie können als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten mit bestimmten Hochschulabschlüssen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen.
Achtung: Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel nicht erwerbstätig sein.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise für die Städte und Gemeinden des Landkreis Biberach ist Ausländerbehörde des Ordnungsamtes.
Ausnahmen:
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sie erhalten anschließend entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte gilt längstens sechs Monate. Sie kann nicht verlängert werden.
Hinweis: Wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise aus Deutschland mindestens so lange im Ausland aufhalten, wie Sie zuvor aufgrund des Aufenthaltstitels in Deutschland waren, kann die zuständige Stelle Ihnen den Aufenthalt noch einmal erlauben.
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