Die Adoptionspflege dient der Vorbereitung der Adoption.
Sie soll die Prognose erleichtern, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das Kind muss vor der Adoption eine angemessene Zeit in der Pflege der künftigen Adoptiveltern verbracht haben. Im Regelfall wird eine Adoptionspflegezeit von mindestens einem Jahr als angemessen angesehen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die künftigen Adoptiveltern das künftige Adoptivkind in ihren Haushalt aufnehmen. Sie endet mit dem Tag, an dem das Familiengericht die Adoption ausspricht. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine kürzere Adoptionspflegezeit angemessen sein, z.B. wenn bereits eine soziale Bindung zwischen künftigen Eltern und Adoptivkind besteht. Das ist insbesondere bei der Annahme eines Kindes durch den Stiefelternteil oder durch den anderen Lebenspartner der Fall.
Hinweis: Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können sich an der Auswahl der Adoptiveltern beteiligen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat
Bei Beginn der Adoptionspflege muss gewährleistet sein:
keine
Sie erhalten von der Adoptionsvermittlungsstelle Informationen über das Kind und seine Herkunftsfamilie.
Wenn Sie das Kind kennenlernen wollen, organisiert die Vermittlungsstelle ein Treffen. Bei älteren Kindern finden mehrere Begegnungen statt.
Sie sind dem anzunehmenden Kind gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Dieses gilt, sobald die elterlichen Einwilligungen beim Familiengericht eingegangen sind und das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihrem Haushalt lebt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie auch keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr.
Bereits in der Adoptionspflegezeit können Sie verschiedene sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Leistungen und Vergünstigungen für sich und das Kind in Anspruch nehmen, vor allem
Sie können sich in dieser Zeit von der Adoptionsvermittlungsstelle in allen Fragen, die das Kind betreffen, beraten und betreuen lassen. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt in der Regel beim Jugendamt.
Im Laufe der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim Familiengericht einreichen. Dies kann vor oder nach Eingang der notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen der Eltern beim Familiengericht geschehen. Dieser Adoptionsantrag muss ebenfalls notariell beurkundet sein. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen.
Hinweis: Auch wenn Sie frühzeitig den Adoptionsantrag stellen, verkürzt sich dadurch nicht die Dauer der Adoptionspflege.
keine
Achtung: Sie müssen das Kind innerhalb einer Woche nach Pflegebeginn beim Einwohnermeldeamt anmelden.
Franziska Götz
Telefon 07351 52-7620
Telefax 07351 525-0620
franziska.goetz(at)biberach.de
Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 15.30 Uhr
Dienstag
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