Staatsangehörige der EU-Staaten (ohne Bulgarien und Rumänien) sowie von Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.
Ähnliches gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.
Ausnahme: Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit.
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz (Wohnsitz Ihrer Gastfamilie) liegt
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Zuständig im Landkreis Biberach nach der Einreise von Bürgern, mit Ausnahme von Bürgern aus Bulgarien und Rumänien, ist die Ausländerbehörde des Ordnungsamtes.
Ausnahmen:
Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind:
Für Au-pair-Beschäftigte:
Für Gastfamilien:
Zuerst müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach können Sie die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Visa-Angelegenheiten & Humanitäre Aufenthaltsrechte
Telefon 07351 52-6489
Telefax 07351 52-5489
Allgemeines Ausländerrecht
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