Staatsangehörige der Schweiz, die nach Deutschland ziehen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis.
Hinweis: Zeigen Sie Ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Zuständig für die Städte und Gemeinden des Landkreis Biberach ist Ausländerbehörde des Ordnungsamtes.
Ausnahmen:
Sie müssen Ihren Aufenthalt innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Einreise nach Deutschland anzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.
Visa-Angelegenheiten & Humanitäre Aufenthaltsrechte
Telefon 07351 52-6489
Telefax 07351 52-5489
Allgemeines Ausländerrecht
Buchstabe A - F
Telefon 07351 52-6493 / -6492/ - 7135
Telefax 07351 52-5107
Buchstabe G - K
Telefon 07351 52-6285
Telefax 07351 52-5285
Buchstabe L - PE
Telefon 07351 52-6261
Telefax 07351 52-5261
Buchstabe PF - U
Telefon 07351 52-6287
Telefax 07351 52-5508
Buchstabe V - Z
Telefon 07351 52-6289
Telefax 07351 52-5289
Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 15.30 Uhr
Dienstag
8 - 12 Uhr
Mittwoch
8 - 17 Uhr
Donnerstag
8 - 14 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
Im Formulare Center stehen die wichtigsten Formulare für Sie zum Download bereit.
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