Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gibt es an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Lkw dürfen an solchen Tagen zwischen 0.00 und 22.00 Uhr in der Regel nicht fahren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Feiertage sind:
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Zuständig für die Städte und Gemeinden des Landkreis Biberach ist das Verkehrsamt.
Ausnahmen:
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen nicht.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie schriftlich oder per Fax mit einem vorgeschriebenen Formular beantragen. Dieses Formular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel auch zum Download zur Verfügung.
Sofern eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.
je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 - 767,00
§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)
Thomas Musch
Sachgebietsleiter
Telefon 07351 52-6224
Fax 07351 52-5224
verkehrsamt-oepnv(at)biberach.de
Verena Eckert
Sachbearbeitung
Telefon 07351 52-6488
Fax 07351 52-5488
Katja Haas
Sachbearbeitung
Telefon 07351 52-6332
Fax 07351 52-5332
Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 15.30 Uhr
Dienstag
8 - 12 Uhr
Mittwoch
8 - 17 Uhr
Donnerstag
8 - 14 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
Im Formulare Center stehen die wichtigsten Formulare für Sie zum Download bereit.
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