Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert. Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,
Zuständig für die Städte und Gemeinden des Landkreis Biberach ist das Amt für Bauen und Naturschutz.
Ausnahmen:
und
Sie müssen die Bauvorlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen.
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Sie müssen mehrere Ausfertigungen des Bauantrags mit den Bauvorlagen einreichen. Die Gemeinde leitet einen davon an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese Gelegenheit, Einwände zu dem Bauvorhaben innerhalb von vier Wochen vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, kann die Behörde ebenfalls benachrichtigen.
Die Baurechtsbehörde überprüft:
Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise
Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird
Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.
Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.
Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.
Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.
Pauline Klatt
Baurecht
Telefon 07351 52-6843
Telefax 07351 52-50170
pauline.klatt(at)biberach.de
Gerold Müller
Baurecht
Telefon 07351 52-6485
Telefax 07351 52-5485
gerold.mueller(at)biberach.de
Kathrin Pfister
Baurecht
Telefon 07351 52-6352
Telefax 07351 52-5355
kathrin.pfister(at)biberach.de
Sonja Buck
Kaminfegerbeanstandungen/Wärmegesetze
Telefon 07351 52-6339
Telefax 07351 52-50250
Sonja.buck(at)biberach.de
Helen Diete
Baurecht
Telefon 07351 52-7176
Telefax 07351 52-50278
helen.diete(at)biberach.de
Silvia Locher
Baurecht
Telefon 07351 52-6391
Telefax 07351 52-5177
silvia.locher(at)biberach.de
Beatrice Steinhart
Baurecht
Telefon 07351 52-6355
Telefax 07351 52-5563
Beatrice.steinhart(at)biberach.de
Peter Herzberg
Bautechnik
Telefon 07351 52-6345
Telefax 07351 52-5723
peter.herzberg(at)biberach.de
Franziska Gnant
Bautechnik/Denkmalschutz
Telefon 07351 52-6347
Telefax 07351 52-5347
franziska.gnant(at)biberach.de
Ursula Püschner
Bautechnik
Telefon 07351 527595
Telefax 07351 525533
ursula.pueschner(at)biberach.de
Alexander Zoll
Bautechnik/Baukontrolle
Telefon 07351 52-6143
Telefax 07351 52-5143
alexander.zoll(at)biberach.de
Bruno Huber
Baukontrolle
Telefon 07351 52-6346
Telefax 07351 52-5346
bruno.huber(at)biberach.de
Roman Wohnhas
Baukontrolle
Telefon 07351 52-6893
Telefax
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Heribert Rechtsteiner
Baustatik
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