Labore, die im Auftrag von Futtermittelunternehmen Analysen bei Futtermitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Futtermittel zu melden.
Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:
Hinweis: Diese Meldepflicht gilt seit dem 4. August 2011. Sie ergänzt die Pflichten der Futtermittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für Sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn Sie annehmen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel nicht sicher sind.
das für das jeweilige Labor zuständige Regierungspräsidium
Sie müssen folgende Informationen übermitteln:
Über nicht sichere Futtermittel müssen Sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren. Sie können die Meldung formlos machen.
keine
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) nicht sicherer Futtermittel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängen.
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Telefon 07071 757-0
Telefax 07071 757-3190
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