Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt, u.a.
Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt.
Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,
Er wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot gilt z.B. für die Umgebung
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und bzw. oder die Person in Gewahrsam nehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend per Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, vernimmt Sie und andere Personen und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.
Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zuhause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.
Das Ordnungsamt informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.
Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie die vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.
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