Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Sie können es nur nutzen für:
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.
Seit dem 1. April 2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch an Fahrzeuge mit gültiger EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis und nur mit gültiger Hauptuntersuchsuchung/Sicherheitsprüfung vergeben. Sollte Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann zwar ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Nutzung wird aber für bestimmte Zwecke eingeschränkt. Das Kurzzeitkennzeichen gilt in der Regel nur innerhalb von Deutschland. Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland nutzen möchten, machen Sie dies auf eigenes Risiko. Für diesen Zweck steht Ihnen auch das Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung.
Tipp: Erkundigen Sie sich vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,
Zuständig für den Landkreis Biberach ist die Zulassungsbehörde des Verkehrsamtes Biberach sowie die dazugehörigen Außenstellen Riedlingen, Laupheim oder Ochsenhausen. Wenn keine gültige Hauptuntersuchung oder gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, ist nur die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Kraftfahrzeug steht, zuständig.
Voraussetzungen für den Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens sind:
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Bei Kurzzeitkennzeichen ist zu beachten, dass es sich um ein nationales Kennzeichen handelt. Bei Überführung in ein Nachbarland ist ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Nicht in allen EU-Ländern wird ein Kurzzeitkennzeichen anerkannt.
Bei fehlender Hauptuntersuchung (HU), Einzel- oder Typgenehmigung ist ein Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeugs zu beantragen. (Beispiel: Wenn sich das Fahrzeug in Ulm befindet, der Halter seinen Wohnsitz in Biberach hat und das Fahrzeug keine gültige HU hat, ist somit das Kurzzeitkennzeichen in Ulm zu beantragen).
Wenn keine HU oder SP nach §29 StVZO vorliegt, dürfen Kurzzeitkennzeichen zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk des Fahrzeugstandorts oder einem angrenzenden Bezirk und zurück verwendet werden. Die Beschränkung der Fahrt zur Erlangung einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder Fahrt zur Abnahme einer HU oder SP, wird im Fahrzeugschein vermerkt.
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person müssen das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern in der Nähe der Zulassungsbehörden.
Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.
12,80 Euro
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Bezahlung ist bar oder mit EC-Cash möglich.
Zulassungshotline
Telefon 07351 52-6070
Telefax 07351 52-5395
zulassungsbehoerde(at)biberach.de
Deborah Wytrych
Telefon 07351 52-6070
Telefax 07351 52-5395
deborah.wytrych(at)biberach.de
Moritz Gaiser
Telefon 07351 52-6070
Telefax 07351 52-5395
Montag
7.30 – 15.30 Uhr
Dienstag
7.30 – 14 Uhr
Mittwoch
7.30 – 17 Uhr
Donnerstag
7.30 – 15.30 Uhr
Freitag
7.30 – 12 Uhr
Im Formulare Center stehen die wichtigsten Formulare für Sie zum Download bereit.
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