Sie sind Heimarbeiter oder Heimarbeiterin, wenn Sie in einer selbst gewählten Arbeitsstätte allein beziehungsweise mit Ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden arbeiten. Hausgewerbetreibende beschäftigen darüber hinaus nicht mehr als zwei fremde Hilfskräfte.
Sie unterliegen den Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes.
Es soll dem Risiko sozialer Benachteiligung dieser schwierig einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugen.
Die Schutzvorschriften des HAG sind zwingend können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.
Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags haben. Die Entgeltüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien überwachen die Entgelte und die sonstigen Vertragsbedingungen und kontrollieren regelmäßig die Heimarbeit vergebenden Betriebe als auch die in Heimarbeit Beschäftigten.
Telearbeit
Die Einsatzgebiete von Telearbeit reichen von einfachen Dienstleistungen (wie Daten- und Texterfassung) über gehobene Managementarbeitsplätze bis hin zur Unterstützung komplexer Entwicklungsaufgaben.
Telearbeit ist bisher nicht einheitlich definiert. Drei charakteristische Merkmale lassen sich herausfiltern:
Dabei können folgende Formen der Telearbeit unterschieden werden:
Typisch für Telearbeit ist die Möglichkeit, sich seine Arbeitszeit flexibel einzuteilen. Trotzdem gelten weiterhin das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die Bestimmungen der jeweiligen Tarifverträge, die die Dauer der täglichen Arbeitszeit, die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, die Pausendauer und die Ruhezeiten regeln.
Folgende Bedingungen könnten beispielsweise darüber hinaus bei Telearbeit in individuellen bzw. betrieblichen Vereinbarungen geregelt werden:
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