Merkzeichen 1.Klasse
Dieses Merkezichen erhalten Sie als schwerkriegsbeschädigte Person nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 Prozent.
Sie dürfen die erste Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Wagenklasse benutzen, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagenstufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten wird das unterstellt.
Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung)
Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt. Dies wird angenommen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule allein mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bestehen. Bei Behinderungen, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, beispielsweise bei Versteifung des Hüftgelenks, kann auch ein GdB unter 50 ausreichen, um das Merkzeichen G zu erhalten. Soweit innere Leiden vorliegen, kommt es auf die damit verbundene Einschränkung des Gehvermögens an.
Sie haben Anspruch auf
Merkzeichen B (Begleitung im ÖPNV)
Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, die Hilfe einer Begleitperson benötigen. Dies wird beispielsweise angenommen bei:
Ihre Begleitperson benötigt im Nah- und Fernverkehr keinen eigenen Fahrausweis.
Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Zu diesem Personenkreis gehören Sie, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
Hierzu zählen
Sie haben Anspruch auf
Merkzeichen H (Hilflos)
Sie benötigen dauernd und in erheblichem Umfang Hilfe im Alltag, beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder der Körperpflege.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn
Sie haben Anspruch auf:
Merkzeichen Gl (Gehörlos)
Sie sind gehörlos, wenn Sie
Sie haben Anspruch auf
Merkzeichen Bl (Blind)
Blind sind Sie, wenn
Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen G, B und H verbunden. Sie haben Anspruch auf
Merkzeichen TBl (Taubblind)
Sei sind taubblind, wenn Sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.
Merkzeichen RF (Rundfunkbeitragsermäßigung)
Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF und somit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, wenn Sie:
Achtung: Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.
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