Das passive Wahlrecht ist bei der Europawahl das Recht, sich um einen Sitz im Europäischen Parlament zu bewerben.
Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
Als Deutscher oder Deutsche sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie
Als Unionsbürger oder Unionbürgerin sind Sie wählbar, wenn
Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie
Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einreichen.
Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber und jeder Bewerberin ein Ersatzbewerber oder eine Ersatzbewerberin aufgeführt werden.
In einem Wahlvorschlag kann als Bewerber oder Bewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber oder Ersatzbewerberin nur benannt werden, wer nicht gleichzeitig in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber oder Bewerberin benannt ist.
Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen persönlich und handschriftlich von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.
Gemeinsame Listen für alle Bundesländer müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind beim Bundeswahlleiter spätestens am dreiundachtzigsten Tag vor der Wahl, bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen.
Am 72. Tag vor der Wahl, entscheidet der Bundeswahlausschuss grundsätzlich für alle Wahlorgane verbindlich über die Zulassung der Wahlvorschläge.
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