Die Aufnahme eines Pflegekindes bedeutet neben der Veränderung Ihrer Familiensituation auch einen höheren finanziellen Aufwand. Als Pflegeeltern haben Sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung:
Beratung durch das Jugendamt
Sie werden während des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt begleitet und unterstützt. Der Beratungsanspruch umfasst alle das Pflegeverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Neben Fragen der Erziehung und Beziehungsgestaltung können auch rechtliche Themen Gegenstand der Unterstützung sein.
Sie können wie die leiblichen Eltern allgemeine Leistungen in Anspruch nehmen, die die Erziehung in der Familie fördern. beispielsweise Hilfen zur Erziehung.
Seminare und Fortbildungsveranstaltungen
In vielen Fällen bieten die Jugendämter spezielle Fortbildungsveranstaltungen für Pflegepersonen an. Oftmals übernehmen die Jugendämter die Kosten für diese Fortbildung. In manchen Kreisen können Sie auch Supervision in Anspruch nehmen.
Wenn Sie ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, stellt das Jugendamt auch seinen notwendigen Lebensunterhalt sicher . Diese Leistung richtet sich nach dem Alter des Kindes und setzt sich aus den Kosten für den Sachaufwand und den Kosten für die Pflege und Erziehung zusammen. Die aktuellen Sätze des Pflegegeldes erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt.
Neben diesem monatlichen Pflegegeld können Sie Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe beantragen, beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie und bestimmte Ereignisse wie
Für besonders betreuungsbedürftige oder kranke Kinder können mit dem Jugendamt im Einzelfall auch zusätzliche Leistungen vereinbart werden. Dies gilt beispielsweise bei bei Verhaltensauffälligkeiten oderAllegerien.
Kindergeld erhalten Sie als Pflegeeltern nur, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. In diesem Fall wird Ihnen ein Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet. Ist ein Pflegekind das einzige oder das älteste Kind in einer Pflegefamilie, wird die Hälfte des Kindergeldes, welches für das erste Kind gewährt wird, angerechnet. Das Kindergeld für das erste Kind beträgt zurzeit 194 Euro, es werden 97 Euro angerechnet und vom Pflegegeld einbehalten. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, wird vom Kindergeld, das für das erste Kind gezahlt wird, ein Viertel (zurzeit 48,50 Euro) auf das Pflegegeld angerechnet.
Pflegekinder, die sich dauerhaft in Vollzeitpflege in Ihrem Haushalt befinden, sind Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal sind
Hat das Jugendamt das Pflegekind vermittelt, sind die erhaltenen Pflegegelder steuerfrei.
Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit. Beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber.
Erziehungsgeld erhalten Sie nicht, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalierte Pflegegeld sicherstellt.
Renten- und Unfallversicherung
Sie sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.
Sie haben daneben einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
Übersicht » Pflegeeltern » Rechte und Pflichten von Pflegeeltern » Unterstützung für Pflegeeltern
Die Inhalte werden über eine Schnittstelle der imakomm vom Portal service-BW übernommen und eingelesen