Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen.
Es werden also nur familienrechtliche Beziehungen zu Ihnen als Adoptiveltern hergestellt, nicht aber zu den sonstigen Verwandten. Ihre Eltern werden dadurch nicht zu Großeltern der angenommenen Person.
Die Wirkungen erstrecken sich jedoch auf die Kinder der angenommenen Person, die dadurch zu Ihren Enkelkindern werden. Sie sind der angenommenen Person und ihren Kindern dann vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Dazu können gehören:
In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.
das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält
Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
in jedem Fall schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen.
Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren
Deutsche Staatsangehörige können auch Ausländer und Ausländerinnen über 18 Jahre adoptieren. Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
Hinweis: Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch deren Ausweisung verhindern wollen.
Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Franziska Götz
Telefon 07351 52-7620
Telefax 07351 525-0620
franziska.goetz(at)biberach.de
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