Als Tierbesitzer oder Tierbesitzerin können Sie eine Beihilfe von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg erhalten. Die Beihilfe dient dazu, Verluste durch Tierseuchen zu verringern.
In welchen Fällen die Tierseuchenkasse eine Regelbeihilfe gewährt, ist in der Leistungssatzung im Leistungsverzeichnis Teil 1 festgelegt. Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:
Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:
Die genauen Leistungenkönnen Sie in der Anlage 1 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.
Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten.
Zuständig für die Antragsstellung im Landkreis Biberach ist das Kreisveterinäramt.
Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie
Sie müssen sofort das zuständige Veterinäramt und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.
Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.
Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.
keine
Sie können beim Veterinäramt außerordentliche Beihilfen beantragen. Über diese Anträge entscheidet der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse.
Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr
Dienstag
8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 12 Uhr, 14 - 17 Uhr
Donnerstag
8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
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