Gewerbliche, genossenschaftliche, kommunale oder andere Investoren und Privatpersonen können im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:
Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei
Die Förderung erfolgt durch zeitlich begrenzt zinslose Darlehen sowie durch Zuschüsse. Eine Kombination mit zielverwandten Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist ausgeschlossen, sofern die Zuwendungen nach dem Förderprogramm Wohnungsbau ganz oder teilweise in Form eines zinsverbilligten Darlehens erfolgt. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.
Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigeren Einkommen gebunden (Belegungsbindung) und ist dem Mieter oder der Mieterin während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).
Zuständig für den Landkreis Biberach ist das Amt für Bauen und Naturschutz.
Voraussetzungen für die Förderung sind insbesondere:
Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW.
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung: Sie können mit dem Vorhaben nach Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags bei der zuständigen Stelle auf eigenes Risiko beginnen. Maßgeblich ist das Datum des Posteingangsstempels. Bei einem zulässigen vorzeitigen Vorhabensbeginn gelten die Vergabevorschriften ab Zulassung.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, soweit er nicht durch die Förderzusage der L-Bank begründet wird.
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Markus Neff
Telefon 07351 52-6348
Telefax 07351 52-5348
markus.neff(at)biberach.de
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