Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Keine Gewerbe sind:
Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Anzeigepflichtig sind
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Sie möchten
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anmelden. Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie sie unterschreiben. Verwenden Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Wenn Sie das Gewerbe elektronisch anmelden, kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Melden Sie Ihre Gewerbe nicht selbst an, sondern erfolgt dies durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den Gewerbeschein, mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Melden Sie Ihre Gewerbe persönlich an, bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
Gemeinde-/Stadtverwaltung der zukünftigen Betriebsstätte
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