Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein,
Schicken Sie die Liste regelmäßig der zuständigen Stelle.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt
Zuständig für Betriebsstätten im Landkreis Biberach ist das Regierungspräsidium Tübingen.
Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:
Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zum Fachmodul Heimarbeit anmelden können. Dort müssen Sie die Heimarbeitsliste elektronisch führen. Nur in Ausnahmefällen können Sie nach Absprache mit der zuständigen Stelle die Liste in Papierform führen.
In den Listen müssen Sie mindestens folgende Angaben jeder beschäftigten Person eintragen:
Hinweis: Die Heimarbeitsliste müssen Sie in den Räumen, in denen Sie die Heimarbeit vergeben (z.B. Raum des Arbeitgebers oder Raum des Zwischenmeisters), gut sichtbar aushängen. Alte Heimarbeitslisten müssen Sie bis zum Ablauf des Folgejahres aufbewahren.
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Telefon 07071 757-0
Telefax 07071 757-3190
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