Sie können als Familie den Kinderzuschlag erhalten, wenn Sie allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten.
Sie erhalten höchstens 140 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderzuschlag wird bei gleichbleibenden Verhältnissen unbefristet gezahlt. Verfügt Ihr Kind über ein eigenes Einkommen und Vermögen, vermindert sich der Kinderzuschlag. Zum Einkommen eines Kindes gehören z.B. Unterhaltsleistungen. Kindergeld und Wohngeld fallen nicht darunter.
Hinweis: Die Berechnung des Einkommens und der zu veranschlagenden Grenzen können unterschiedlich sein. Dies hängt von Ihrer Familiensituation und vom Wohnort ab. Sie sollten sich vor der Antragstellung bei der Familienkasse erkundigen, ob und in welcher Höhe Sie in Ihrer jeweiligen Situation den Zuschlag bekommen. Ein ausführliches Merkblatt zum Kinderzuschlag steht Ihnen zum Download auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen
Voraussetzungen sind:
Der Kinderzuschlag steht Ihnen nicht zu als:
Nachweise der Einkommens- und Wohnsituation
Anträge für den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Familienkasse. Die Vordrucke finden Sie auch auf den Internetseiten der Familienkasse zum Download. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Thema Kinderzuschlag.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis in einem Bescheid mit.
Sie können als Eltern durch eine schriftliche Erklärung auf den Anspruch auf Kinderzuschlag verzichten. Das ist möglich, wenn damit ein Verlust von anderen, höheren Ansprüchen (z.B. Arbeitslosengeld II) verbunden wäre.
keine
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Schützenstraße 69
88212 Ravensburg
Telefon 0751 - 805-0
Telefax 0751 - 805 910 370
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