Sie als Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen nur Lebensmittel (z. B. Brot, Wurst, Konfitüre, Butter, Fruchtsaft), kosmetische Mittel (z. B. Lippenstift, Deo) und Bedarfsgegenstände (z. B. Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) angeboten werden, die gesundheitlich unbedenklich sind und nicht über ihre wahre Beschaffenheit (z. B. Herkunft, Qualität) täuschen.
Beschwerden über Lebensmittel, Kosmetika oder Bedarfsgegenstände sollten Sie immer zuerst dem Betrieb vortragen. Der Betrieb wird bei berechtigten Klagen in der Regel Ersatz leisten oder Missstände abstellen.
Die Lebensmittelüberwachung sollten Sie einschalten, wenn
der Betrieb Ihre Reklamation nicht beachtet,
sich die Vorkommnisse häufen oder
gesundheitliche Beschwerden auftreten.
Auch wenn Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben wie zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.
Sie können eine Beschwerdeprobe abgeben, wenn Sie gesundheitliche Beschwerden
nach dem Verzehr eines Lebensmittels,
der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder
nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben
oder Sie sich durch deren Zusammensetzung, deren Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht fühlen.
Hinweis: Eine Beschwerdeprobe sollten Sie immer zeitnah abgeben, damit nachteilige Veränderungen an ihr möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können.
jede untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Zuständig für den Landkreis Biberach ist das Kreisveterinäramt.
Für die Beweiskette ist es hilfreich, wenn Sie möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe vorlegen wie beispielsweise Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung.
Die Verbraucherbeschwerde müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich oder telefonisch vorbringen. Sie können die Verbraucherbeschwerde in der Regel auch anonym abgegeben. Mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde können Sie Vertraulichkeit vereinbaren.
Bei der Entgegennahme einer Beschwerdeprobe nimmt die zuständige Stelle ein Protokoll über die Verbraucherbeschwerde auf. Nach Ihrer Beschwerde wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem Betrieb, in dem Sie das Produkt gekauft haben, eine amtliche Kontrolle durchführen. Er wird versuchen, eine Vergleichsprobe aus derselben Charge zu entnehmen. Wenn er in dem Geschäft keine Vergleichsprobe mehr erhält, wird der Lebensmittelkontrolleur in einem anderen Geschäft nach einer geeigneten Vergleichsprobe suchen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne eine Vergleichsprobe.
Hinweise über Betriebe, in denen die oben genannten Mängel beobachtet werden, werden ebenfalls protokolliert. Wenn Sie sich über Missstände in Lebensmittelbetrieben beschwert haben, wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben nehmen.
Die zuständige Stelle übermittelt die Beschwerde- und Vergleichsprobe beziehungsweise die bei einer Betriebskontrolle entnommenen Verdachtsproben an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt. Dieses analysiert die Probe und erstellt ein lebensmittelrechtliches Gutachten.
Soweit erforderlich, leitet die für den verantwortlichen Hersteller oder Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens weitere Maßnahmen ein. Sie kann beispielsweise
weitere Nachproben erheben,
weitere Ermittlungen im Betrieb durchführen,
ein Bußgeld- oder Strafverfahren einleiten oder
bei schweren Hygienemängeln den Betrieb (vorübergehend) sperren.
Kann das beanstandete Produkt zu gesundheitlichen Schäden bei anderen Verbrauchern führen, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein, um dies zu verhindern. Das können beispielsweise sein:
ein Verkehrsverbot für das Erzeugnis,
eine Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen,
eine Information der Öffentlichkeit oder
eine europaweite Warnmeldung
keine
Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten für die Beschwerdeprobe (z.B. für den Kaufpreis).
Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten
Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr
Dienstag
8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 12 Uhr, 14 - 17 Uhr
Donnerstag
8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
Im Formulare Center stehen die wichtigsten Formulare für Sie zum Download bereit.
Die Inhalte werden über eine Schnittstelle der imakomm vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen