Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt monatlich:
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: In den Städten Konstanz und Villingen-Schwenningen wenden Sie sich an die Stadtverwaltung.
Zuständig im Landkreis Biberach ist das Kreisjugendamt.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
Kreisjugendamt - Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften und Unterhaltsvorschuss
Irmgard Hader
Telefon 07351 52-6387
Telefax 07351 52-5387
irmgard.hader(at)biberach.de
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