Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen.
Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei bestimmten Krankheiten umso schwerere Krankheitsverläufe erwarten lassen, je jünger die betroffenen Kinder sind.
Dem Anspruch der Allgemeinheit, vor Ansteckung geschützt zu werden, stehen das Recht des Einzelnen auf Bildung und die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel gegenüber.
Als Kriterien der Abwägung können gelten:
Bei der Wiederzulassung ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Ein absoluter Schutz vor Infektionen lässt sich bei manchen übertragbaren Krankheiten nur durch einen monatelangen Ausschluss vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung erreichen.
Einladung zur Fortbildung "Hygiene in pädagogischen Einrichtungen" am 07.11.2019
Hygiene
Immer dann, wenn große Menschenmassen beisammen sind, besteht die Gefahr einer leichten Ausbreitung von Krankheiten.
Magen- Darmerkrankungen lassen sich relativ leicht über die Toilettenanlagen verbreiten. Deshalb ist Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen sehr wichtig.
§36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz: Einhaltung der Infektionshygiene
"Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt."
Infos zu Kopfläusen
Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Sie werden in der Regel bei direktem Kontakt von Kopf zu Kopf übertragen; der indirekte Weg über gemeinsam benutzte Kämme, Bürsten und Textilien ist eher die Ausnahme, denn Kopfläuse sind alle 2 bis 3 Stunden auf eine Blutmahlzeit angewiesen, sonst trocknen sie aus und sterben spätestens nach 55 Stunden. Kopfläuse können weder springen noch fliegen.
Im Gegensatz zu ihren Verwandten, den Filzläusen, die am Körper leben, und den Kleiderläusen, spielt mangelnde Hygiene beim „Erwerb“ von Kopfläusen keine Rolle. Durch Kopfläuse werden in Europa keine Krankheitserreger wie Viren oder Bakterien übertragen. Allerdings verursachen Kopfläuse lästigen Juckreiz und - infolge des Kratzens - entzündete Wunden auf der Kopfhaut.
Im Formulare Center stehen die wichtigsten Formulare für Sie zum Download bereit.
Meldebogen
Meldung einer ansteckenden Krankheit
Hygiene
Hygiene und Gesundheit in Kindergarteneinrichtungen
Hygieneleitfaden Kindertagesstätten
NEU!Wiederzulassungshinweise für Gemeinschaftseinrichtungen
Kopfläuse
NEU! Neue Vorgehensweise in Gemeinschaftseinrichtungen
Merkblätter Krankheiten
Elterninformationen
beim Auftreten ansteckender Krankheiten
Belehrung für Eltern Kindergarten
Belehrung für Eltern (Fremdsprachlich)
Mutterschutz (Lehrerinnen und Erzieherinnen)