Entschädigung aufgrund Quarantäne
Wer sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in häuslicher Quarantäne befindet und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten.
Entschädigung aufgrund von Kinderbetreuung
Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall. Dieser Entschädigungsanspruch ist am 30. März 2020 in Kraft getreten.
Neue Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
Die Zuständigkeit für die Abwicklung der entsprechenden Anträge wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2021 auf die Regierungspräsidien übertragen. Die Antragstellung wird künftig über ein elektronisches Online-Verfahren abgewickelt. Die Anträge und Informationen zur Antragstellung stehen Ihnen auf folgender Internet-Seite zur Verfügung:
Antragsteller, die beim Gesundheitsamt bereits einen Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz eingereicht haben, werden eine Information über das weitere Verfahren erhalten.
Kontakt
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Hotline Tel. 0711 218 200 601
E-Mail: Entschaedigung-ifsg(at)rpt.bwl.de
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx
Kreisgesundheitsamt Biberach
Rollinstraße 17
88400 Biberach