Der Kreisfeuerlöschverband Biberach (KFLV) ist im Jahr 1949 gegründet worden.
Mitglieder des Verbandes:
Alle 45 Gemeinden des Landkreises Biberach und der Landkreis Biberach bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ).
Verbandssatzung:
Die Verbandssatzung des Kreisfeuerlöschverbandes Biberach wurde am 22. Mai 2012 neu gefasst.
Aufgaben des Verbandes:
Entsprechend § 2 der Verbandssatzung nimmt der Verband folgende Aufgaben wahr:
a) Sicherstellung der Überlandhilfe nach § 26 Feuerwehrgesetz, insbesondere
- Ausrüstung der für die Überlandhilfe bestimmten Gemeindefeuerwehren
(Stützpunktfeuerwehren), - Übernahme der Betriebskosten einschließlich der Entschädigungen nach § 16 Feuerwehrgesetz für die Stützpunktfeuerwehren entsprechend der Kostenverteilungsregelung,
- Abwicklung der Kosten bei Überlandhilfeeinsätzen, der Zuwendungen hierzu und der Kostenersätze nach § 34 Feuerwehrgesetz.
b) Der Verband unterhält und betreibt eine Kreisgerätewerkstatt mit Schlauchpflege, Atemschutzübungsanlage und Atemschutzwerkstatt.
c) Des Weiteren übernimmt der Verband
- den Abschluss einer einheitlichen Unfallversicherung zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen für alle Angehörigen der Gemeindefeuerwehren der Verbandsgemeinden,
- den Beitrag der Gemeinden an den Kreisfeuerwehrverband Biberach e. V. an Stelle der Gemeinden,
- die Kreisausbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehren,
- die Übernahme und Abwicklung der Einsatzkosten bei Überlandhilfe der übrigen Gemeindefeuerwehren.
Stützpunktfeuerwehren:
Zur Sicherstellung einer wirksamen Überlandhilfe werden die Gemeindefeuerwehren der
- Großen Kreisstadt Biberach,
- Stadt Laupheim,
- Stadt Riedlingen,
- Stadt Bad Schussenried,
- Stadt Ochsenhausen,
- Stadt Bad Buchau,
- Gemeinde Erolzheim
vom Verband als Stützpunktfeuerwehren ausgerüstet und unterhalten.
Zur Ausrüstung gehören alle für eine leistungsfähige Feuerwehr notwendigen Fahrzeuge und Geräte und die Ausstattung der Angehörigen der Stützpunktfeuerwehren mit Schutz- und Dienstkleidung.
Verbandsumlage:
Die Höhe der Verbandsumlage wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Verbandsumlage ist aufzubringen mit
- 45 % vom Landkreis Biberach,
- 38 % von den 7 Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehren nach dem Verhältnis ihrer in § 14 Abs. 4 genannten Berechnungsgrundlagen. Berechnungsgrundlagen sind:
1. die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Sachvermögen nach § 52 Abs. 3 Ziffer 1.2 GemHVO der Verbandsgemeinden vermindert um die gebildeten Sonderposten nach § 52 Abs. 4 Ziffer 2 GemHVO zum 31. Dezember für das dem Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr. Die geleisteten Investitionszuweisungen der Verbandsmitglieder bleiben dabei unberücksichtigt;
2. die Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden nach § 143 GemO;
3. die Steuerkraftsummen der Verbandsgemeinden nach § 38 Abs. 1 FAG für das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr.
Der Berechnung des Anteils liegt ferner folgende Gewichtung zugrunde:
Anschaffungs- und Herstellungskosten abzgl. Sonderposten: 50 vom Hundert;
Einwohnerzahlen: 30 vom Hundert;
Steuerkraftsummen: 20 vom Hundert. - 17 % von den übrigen 38 Verbandsgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.