Anspruchsberechtigt sind Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen und Vermögen oder das des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen. Leistungen bei Erwerbsminderung oder der Grundsicherung im Alter setzen Bedürftigkeit voraus.
Hinweis: In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Nur wenn das Jahreseinkommen von Kindern oder Eltern über 100.000 Euro liegt, entfällt der Grundsicherungsanspruch.
Die Grundsicherung umfasst im Einzelnen
Hinweis: Grundsicherung wird auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung) gewährt.
Voraussetzungen sind:
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.
Die Grundsicherung ist durch ein formloses Schreiben oder persönlich beim Kreissozialamt zu beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter (Arbeitslosengeld II) stellen. Die zuständige Stelle veranlasst die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Dieser wird auf Ersuchen tätig und führt die Feststellung durch.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf zwölf Monate befristet ist. Das Geld wird am Monatsanfang überwiesen.
Emilia Bosch
Telefon 07351 52-6125
Telefax 07351 525-5125
emilia.bosch(at)biberach.de
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