Anspruchsberechtigt sind Personen, die nicht erwerbsfähig sind, kein verwertbares Vermögen haben und dessen verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Hinweis: Für vergangene Zeiträume werden grundsätzlich keine Leistungen gewährt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie schnell und unbürokratisch, jederzeit und von überall unter www.service-bw.de online beantragen. Dort legen Sie Ihr persönliches Servicekonto an und können sofort mit der Antragstellung starten. Die Online-Beantragung erfolgt Schritt für Schritt durch Ausfüllen übersichtlicher Eingabefelder. Erforderliche Nachweise können Sie während des Antragsverfahrens, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt hochladen. Der Besuch des Landratsamtes und das mitunter zeitaufwendige Ausfüllen von Formularen entfällt.
Zu allen Fragen zum Online-Antrag berät Sie gerne die Beratungsstelle im Kreissozialamt unter der Telefonnummer 07351 52-7590.
Das Kreissozialamt kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt ein Unterhaltsrückgriff bei Kindern und Eltern.
Emilia Bosch
Telefon 07351 52-6125
Telefax 07351 525-5125
emilia.bosch(at)biberach.de
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