Anspruchsberechtigt sind Personen, die nicht erwerbsfähig sind, kein verwertbares Vermögen haben und dessen verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Hinweis: Für vergangene Zeiträume werden grundsätzlich keine Leistungen gewährt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist schriftlich zu beantragen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zum Kreissozialamt und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.
Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Das Kreissozialamt kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt ein Unterhaltsrückgriff bei Kindern und Eltern.
Emilia Bosch
Telefon 07351 52-6125
Telefax 07351 525-5125
emilia.bosch(at)biberach.de
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