Aufforstungen in der offenen Landschaft sind nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) genehmigungspflichtig.
Im Genehmigungsverfahren wird überprüft (§ 25 Abs. 2 LLG), ob
Außerdem dürfen weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen (z.B. geschützte Biotope, Verbote in Natur- und Landschaftsschutzgebieten).
Bei einer Aufforstungsgenehmigung bleiben die Vorschriften des Gesetzes über das Nachbarschaftsrecht unberührt. Gemäß dem Nachbarrechtsgesetz ist mit Waldungen ein Abstand von 8 m und in erklärten Waldlagen ein Abstand von 4 m von der Grenze einzuhalten. Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m (1m) Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m (2 m) Höhe bepflanzt werden.
Aufforstungsanträge sind über die Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde, dem Landwirtschaftsamt, einzureichen. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem zuständigen Forstamt und der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt.
Es gilt dasselbe Genehmigungsverfahren wie für Aufforstungen.
Genehmigungsfrei aber anzeigepflichtig sind:
Eine Anzeige muss vor der Anpflanzung erfolgen, da z.B. Gründe des Naturschutzes entgegen stehen können. Zudem ist die 20 ar-Grenze betriebsbezogen und nicht grundstücksbezogen anzuwenden!
Antrags- und Anzeigeformulare können über das Formulare Center heruntergeladen werden.
Rechtsgrundlage ist das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG).
Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 15.30 Uhr
Dienstag
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