Bei einem fabrikneuen Fahrzeug, dass noch nie zugelassen war, handelt es sich um eine Neuzulassung.
die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)
Zulassungsbehörde ist,
Zuständig für den Landkreis Biberach ist die Zulassungsbehörde des Verkehrsamtes Biberach sowie die dazugehörigen Außenstellen Riedlingen, Laupheim oder Ochsenhausen.
Neuzulassung mit einer vorhandenen Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
Neuzulassung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
Identifizierung von Fahrzeugen mit Blanko ZB II seit 01.04.2015
§ 6 Abs. 8 Fahrzeugzulassungsverordnung sieht die Identifizierung von Fahrzeugen vor. Der neue Wortlaut des § 6 Abs. 8 FZV (neu) lautet wie folgt:
„Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.“ Das bedeutet, dass nicht nur die Zulassungsbehörde, die eine Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellt, das Fahrzeug identifizieren muss, sondern auch die Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug letztendlich regulär zulässt.
Dies gilt nicht für Neufahrzeuge die eine Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II vom Hersteller haben.
Von 27,00 bis zirka 46,10 Euro.
Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Bezahlung ist bar oder mit EC-Cash möglich.
Zulassungshotline
Telefon 07351 52-6070
Telefax 07351 52-5395
zulassungsbehoerde(at)biberach.de
Deborah Wytrych
Telefon 07351 52-6070
Telefax 07351 52-5395
deborah.wytrych(at)biberach.de
Moritz Gaiser
Telefon 07351 52-6070
Telefax 07351 52-5395
Montag
7.30 – 15.30 Uhr
Dienstag
7.30 – 14 Uhr
Mittwoch
7.30 – 17 Uhr
Donnerstag
7.30 – 15.30 Uhr
Freitag
7.30 – 12 Uhr
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