23.05.2024
Die untere Forstbehörde weist darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (§ 12 LWaldG i. V. m. § 14 Abs.1 Nrn. 4, 5) die Waldbesitzenden zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung von Fichten-Borkenkäfern verpflichtet sind, die aufgeführten Maßnahmen in der Allgemeinverfügung durchzuführen: