Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (bei Halterwechsel)
Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug kaufen, müssen Sie
- das Fahrzeug schnellst möglich ummelden und
- ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
Wenn Sie das bisherige Kennzeichen am zugelassenen Fahrzeug behalten möchten, können Sie dies bundesweit tun. Teilen Sie dies bei der Ummeldung der neu zuständigen Zulassungsbehörde mit.
Eine Stempelung der Kennzeichen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, das Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Empfangsberechtigung bei Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter ohne Wohnsitz
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Erklärung des gesetzlichen Vertreters bei Zulassung auf Minderjährige
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen. Für die von Ihnen gewünschten Leistungen steht ein Online-Bezahlsystem zur Verfügung. Für die Nutzung ist die Online-Ausweisfunktion notwendig. i-KFZ: Online-Anträge
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung - Land-/Forstwirtschaft, Wegebau, Anhängerzuschlag
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Steuervergünstigung für Schwerbehinderte beantragen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Zulassungsantrag
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Zulassungsantrag mit SEPA-Lastschriftformular
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Sie oder Ihre Vertretung können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben. Nähere Informationen zu diesen Verfahren finden Sie unter "Anmeldung in einer anderen Gemeinde" und "Ummeldung innerhalb der Gemeinde".
Sie oder eine Sie vertretende Person müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden.
Eine Vollmacht kann auf dem Zulassungsantrag für die vertretende Person ausgestellt werden.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
Wenn das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet war, können Sie die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug auch nach der Ummeldung bundesweit weiterführen.
Dies gilt auch für Saisonkennzeichen, die nur für einen bestimmten Betriebszeitraum verwendet werden dürfen. Teilen Sie dies der neu zuständigen Zulassungsbehörde bei der Ummeldung mit.
Wenn das Fahrzeug außer Betrieb ist, ist eine Mitnahme in einen anderen Verwaltungsbezirk nicht möglich.
Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug in diesem Fall ein neues Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und neue Stempelplaketten) an.
Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen. Eine schon existierende Feinstaubplakette für ein Kennzeichen, das Sie bei einer Ummeldung mitnehmen, bleibt weiterhin gültig. Neue Stempelplaketten mit Sicherheitscode brauchen Sie für Ihre Kennzeichen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn Sie Ihr Fahrzeug zukünftig online außer Betrieb setzen möchten.
Tipp: Brauchen Sie neue Kennzeichenschilder? Dann können Sie sich an private Anbieter wenden.
Diese finden Sie in der Nähe der Zulassungsbehörde.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn
- das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder
- das Fahrzeug vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war oder
- wenn der nächste HU-Termin nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist.
- Reservierungsbestätigung, wenn Sie bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben.
- elektronische Versicherungsbescheinigung (eVB)
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- bisherige Kennzeichenschilder, wenn Sie
- neue Stempelplaketten zur internetbasierten Außerbetriebsetzung wünschen oder
- neue Kennzeichenschilder aus technischen Gründen benötigen, zum Beispiel weil Sie Feststoffplaketten hatten oder die Lesbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder
- eine neue Kennzeichenkombination wünschen oder Stempelung von Kennzeichen erforderlich wird.
schnellst möglich
19,30 Euro bis circa 53,60 Euro
Kosten für die Kennzeichenschilder sind hier nicht enthalten.
Die Bezahlung ist bar oder mit EC-Cash möglich.
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig.
Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Anhänger Kraftfahrzeug - Zulassung beantragen
- Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen
- Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (ohne Halterwechsel)
- Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen
- Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)
- Saisonkennzeichen beantragen
- Wechselkennzeichen beantragen
- Zulassung eines Fahrzeugs aus dem Ausland (Import von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen)