Aufforstungen in der offenen Landschaft sind nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) genehmigungspflichtig.
Im Genehmigungsverfahren wird überprüft, ob
- Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
- durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
- der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
- die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
- die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden
Außerdem dürfen weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen (zum Beispiel geschützte Biotope, Verbote in Natur- und Landschaftsschutzgebieten).
Bei einer Aufforstungsgenehmigung bleiben die Vorschriften des Gesetzes über das Nachbarschaftsrecht unberührt. Gemäß dem Nachbarrechtsgesetz ist mit Waldungen ein Abstand von acht Metern und in erklärten Waldlagen ein Abstand von vier Metern von der Grenze einzuhalten. Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf zwei Meter (ein Meter) Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu vier Meter (zwei Meter) Höhe bepflanzt werden.
Aufforstungsanträge sind über die Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde, dem Landwirtschaftsamt, einzureichen. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem zuständigen Forstamt und der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt.
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