Hygiene & Umwelt

Hygiene in medizinischen Einrichtungen

Hygiene in medizinischen Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen) ist nach einer Definition der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie die "Lehre von der Verhütung der Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit". Die Hygiene ist damit ein Teil der medizinischen Prävention und steht in engem Zusammenhang mit dem Gesundheitlichen Verbraucherschutz als Querschnittsaufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

Krankenhaushygiene ist ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung in der stationären Patientenversorgung. Maßgaben zur Infektionsprävention beeinflussen die Bauplanung und technische Ausstattung sowie die Gestaltung sämtlicher Funktionsabläufe im klinischen Betrieb. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet Krankenhäuser zur Erstellung eines Hygieneplans und zur Erfassung und Bewertung von Infektionen, die bei einem Krankenhausaufenthalt erworben wurden. Die hygienische Aufbereitung von Instrumenten und Geräten, die zur unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden, wird durch das Medizinprodukterecht vorgegeben (Merkblatt zur Aufbereitung von Instrumenten nach dem Medizinprodukterecht vom Landesgesundheitsamt) .

Die Medizin Hygieneverordnung Baden-Württemberg präzisiert die Anforderungen an die Hygiene in medizinischen Einrichtungen, die  Hygieneverordnung Baden-Württemberg (HygVO) gilt für alle, die ohne Arzt zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen Erreger von durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragbaren Krankheiten übertragen werden können ( zum Beispiel Akupunktur, Friseure, Podologen, Fußpfleger, Kosmetiker, Piercer, Tätowierer, ...)

Hygiene ist integraler Bestandteil der Routine im medizinischen Betrieb und wird umso besser umgesetzt, je mehr hygienische Vorgaben in die praxisinternen Arbeitsanweisungen und Schulungen eingebunden sind. Viele Leistungen, die früher ausschließlich zur stationären Behandlung gehörten, wurden in den ambulanten Bereich übernommen, so dass dem Hygienemanagement ein entsprechend höherer Stellenwert zukommt. Es liegen ausführliche Leitfäden zur Hygiene in der Arztpraxis und beim Ambulanten Operieren sowie Rahmenhygienepläne für Gesundheitseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und andere Einrichtungen vor (Rahmenhygienepläne des Länderarbeitskreises zur Erstellung von Hygieneplänen; Musterhygieneplan für die Arztpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg).

Das Gesundheitsamt überwacht die Hygiene in Krankenhäusern und ambulant operierenden Praxen mit Besichtigungen vor Ort sowie Bewertungen und Empfehlungen bezüglich des Hygienemanagements (Merkblatt zu Hygiene in Arztpraxen aus der Sicht der behördlichen Überwachung vom Landesgesundheitsamt).

Informationspflicht bei Bauvorhaben in medizinischen Einrichtungen

In Baden‐Württemberg gilt die Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO). Demzufolge ist das zuständige Gesundheitsamt über Bauvorhaben mit infektionshygienischer Relevanz vor Beantragung der Baugenehmigung zu informieren.

Eine Informationspflicht haben:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge‐ oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  •  Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken

Diese medizinischen Einrichtungen haben Bauvorhaben vor ihrer Beantragung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen fachlich bewerten zu lassen. Die Bewertung ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung zu übermitteln.

Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen lediglich nicht‐invasive Eingriffe vorgenommen werden, fallen nicht unter die Informationspflicht. Das Gesundheitsamt berät diese zu allgemeinen Fragen der Ausstattung.

Weitere Informationen

Gesetzliche Grundlagen

Leitfäden


Umwelt und Gesundheit

Das Thema ist heute in allen nationalen und internationalen Programmen zur Zukunftsbewältigung von zentraler Bedeutung. Ausgehend von nationalen und internationalen Aktivitäten wurde im Jahr 1999 von den Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein nationales Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit aufgelegt, das wesentliche Elemente dieser Thematik umfasst. Im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) Baden-Württemberg wird der umweltbezogene Gesundheitsschutz als wesentliche Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdiensts benannt.

Er umfasst die Aufgaben, gesundheitsgefährdende Umwelteinflüsse schon früh zu erkennen, zu bewerten und vorsorgliche Maßnahmen zur Risikominderung einzuleiten. Ziel ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das Gesundheitsamt hat in der Umwelthygiene und Umweltmedizin den Aufgabenschwerpunkt im Bereich des vorsorglichen Gesundheitsschutzes und in der Beratung in Schadensfällen. Es informiert und berät über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Schadstoffen und anderen Einwirkungen aus der Umwelt auf den Menschen.

Das Landesgesundheitsamt ist in diesem Bereich fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Informationen erhält man aber auch beim Umweltbundesamt.

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