Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
Wer Heilkunde berufsmäßig ausüben möchte, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, benötigt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Voraussetzungen sind insbesondere:
- ein Mindestalter von 25 Jahren
- mindestens ein Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand
- die persönliche Zuverlässigkeit
- die gesundheitliche Eignung
- ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass von der Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patientinnen und Patienten ausgeht.
Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden grundsätzlich durch eine schriftliche sowie eine mündlich-praktische Überprüfung festgestellt. Für die Antragstellung, Überprüfung und Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist für Personen mit Wohnsitz im Landkreis Biberach das Gesundheitsamt Tübingen zuständig.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, dem Antragsverfahren, den Prüfungsterminen und den einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsamtes Tübingen.
Anzeige der Tätigkeit beim Gesundheitsamt:
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der Tätigkeit anzeigen. Eine Anzeige ist auch erforderlich, wenn sich wesentliche Angaben ändern, beispielsweise:
- Praxisanschrift
- Tätigkeitsspektrum
- Kontaktdaten
- Beendigung der Tätigkeit
Hierfür reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- eine Kopie der Heilpraktiker-Erlaubnis
- vollständige Praxisanschrift
- Beschreibung des angebotenen Tätigkeitsspektrum
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, die für die Überwachung der Tätigkeit notwendig sind.
Überwachung durch das Gesundheitsamt
Das Kreisgesundheitsamt überwacht die Tätigkeit der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker im Landkreis Biberach. Die Überwachung erfolgt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten.
Rechtsgrundlagen
- Infektionsschutzgesetz
- Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Heilpraktikergesetz
- Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums BW zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
Kontakt
Bei Fragen zur Anzeige der Tätigkeit, zu den erforderlichen Unterlagen oder zur Heilpraktiker-Erlaubnis wenden Sie sich bitte an: kreisgesundheitsamt(at)biberach.de