Schülerbeförderung und Kostenerstattung für das Kreis-Berufsschulzentrum Biberach

Nach der Satzung des Landkreises Biberach über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten - Schülerbeförderungssatzung (SBS) - erstattet der Landkreis den Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen die entstehenden notwendigen Beförderungskosten mit folgenden Einschränkungen:

  • Teilzeitschülerinnen und Teilzeitschüler an Berufsschulen haben keinen Kostenerstattungsanspruch (duales System).
  • Blockschülerinnen und Blockschüler erhalten die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Schülerwohnheim zu Beginn und zum Ende des Blockunterrichts oder der Ferien erstattet. Die notwendigen Beförderungskosten für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung und der Schule erhalten Blockschüler nur erstattet, wenn nachweislich kein Platz im Schülerwohnheim vorhanden ist.
  • Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten, bekommen keine Kostenerstattung. Bei Ablehnung des Antrags besteht unter Umständen ein Erstattungsanspruch – näheres bitte bei der Kreisschulverwaltung erfragen.
  • Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben, erhalten vom Landkreis Biberach keine Erstattung der Schülerbeförderungskosten. Die Kostenerstattung wird in diesen Fällen von der Wohngemeinde des Schülers geregelt.

Eigenanteile

Je Beförderungsmonat hat die Schülerin und der Schüler einen Eigenanteil zu den notwendigen Beförderungskosten zu entrichten. Dieser beträgt derzeit:

  • 38,50 Euro für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufseinstiegsjahres (BEJ), Berufsvorbereitungsjahres (BVJ), des Vorbereitungsjahres Ausbildung und Beruf (VAB) und der Berufsfachschulen.
  • 53,10 Euro für Schülerinnen und Schüler der Klassen 11 bis 13 der Gymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs und der Berufsschulen.

Der Eigenanteil wird im Lastschriftverfahren vom Girokonto der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Erziehungsberechtigten eingezogen.

Die Eigenanteile sind auf Antrag nur für höchstens zwei Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. Der Antrag ist für jedes Schuljahr neu zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie hier oder bei der Kreisschulverwaltung.

Rangfolge der Verkehrsmittel

Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstattet werden, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zuvor zugesagt hat.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. Die Schülerin und der Schüler oder Erziehungsberechtigte hat sich vor dem Lösen der Fahrkarten nach der günstigsten Möglichkeit zu erkundigen. Bei Versäumnis sind die Mehrkosten selbst zu tragen.

Höchstbeträge

Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro je Person und Schuljahr erstattet, abzüglich der Eigenanteile.

Mindestentfernung

Vollzeitschülerinnen und Vollzeitschüler am Kreis-Berufsschulzentrum erhalten die notwendigen Beförderungskosten ab einer Mindestentfernung von drei Kilometern von der Wohnung zur Schule erstattet. Blockschülerinnen und Blockschüler erhalten die notwendigen Beförderungskosten ab einer Mindestentfernung von 20 Kilometern und nur zu Beginn und zum Ende des Blockunterrichts oder der Ferien. Die Mindestentfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.

Schülerinnen und Schüler aus Richtung Ravensburg / Bodensee

Idealerweise nehmen Vollzeitschülerinnen und Vollzeitschüler aus dem Bereich Ravensburg / Bodensee für die Strecke Aulendorf - Biberach Süd am Listenverfahren teil (Online-Bestellung im Portal und Abholung der Schülermonatskarten bei der Kreisschulverwaltung). Der Fahrkartenpreis für diese Strecke beträgt derzeit 104,50 Euro pro Monat.

Davon trägt die Schülerin und der Schüler lediglich den Eigenanteil (siehe oben). Der Differenzbetrag zwischen Eigenanteil und Fahrkartengesamtpreis wird vom Landkreis Biberach übernommen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro je Person und Schuljahr (Gesamtbetrag der Fahrkarten). Somit erhält die Schülerin und der Schüler Schülermonatskarten für neun Monate (1.000 Euro : 104,50 Euro/Monat = 9 Monatskarten = Gesamtsumme 940,50 Euro). Die restlichen Schülermonatskarten müssen direkt beim Verkehrsunternehmen gekauft werden. Da der zur Verfügung stehende Restbetrag in Höhe von 59,50 Euro höher ist als der Eigenanteil, kann die zehnte Monatskarte abzüglich dem Eigenanteil über die Kreisschulverwaltung abgerechnet werden.

Die Schülermonatskarten vom Wohnort bis nach Aulendorf müssen direkt beim Verkehrsuntenehmen gekauft werden. Da der Höchstbetrag in Höhe von 1.000 Euro bereits für die Strecke Aulendorf - Biberach aufgebraucht ist, wird für die Strecke vom Wohnort nach Aulendorf vom Landkreis Biberach kein weiterer Zuschuss bezahlt.

Ausgabe von Schülermonatskarten

Listenverfahren (Abbuchungsverfahren)

Am Listenverfahren können nur diejenigen Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die im Bereich des Donau-Iller-Nahverkehrsverbundes (DING) ihren Wohnsitz haben (Landkreis Biberach, Alb-Donau-Kreis, Stadtkreis Ulm) oder folgende Strecken nutzen:

  • Aulendorf - Biberach (Deutsche Bahn)
  • Altshausen - Biberach (Deutsche Bahn)
  • Bad Wurzach - Biberach (Regionalverkehr-Alb-Bodenseee GmbH)
  • Bad Saulgau - Biberach (Firma Diesch, Bad Schussenried)

Voraussetzung

Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel benützen, erhalten von der Kreisschulverwaltung ihre Schülermonatskarten nach Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ausgehändigt, es sei denn, dass Einzelfahrscheine oder Wochenkarten wesentlich billiger sind.

Vorgehensweise

Die Schülermonatskarten müssen Online angefordert werden. Mit diesem Bestellverfahren erfolgt die Ausgabe von Schülermonatskarten durch die Schule. Der Eigenanteil wird monatlich abgebucht.

Widerruf der Abbuchungsermächtigung

Die Kontoinhaberin beziehungsweise der Kontoinhaber hat die Möglichkeit, den Einzug bei der Bank innerhalb von vier Wochen zu widerrufen. Der bereits abgebuchte Betrag wird dem Konto dann wieder gutgeschrieben. Falls der Einzug von der Bank nicht ausgeführt wird (zum Beispiel bei Kündigung des Kontos, nicht ausreichende Kontendeckung oder Angabe einer falschen Kontonummer) entsteht eine Rücklastschrift, die, sofern ein Eigenverschulden vorliegt, der Kontoinhaberin und dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt wird. Das Verkehrsamt im Landratsamt wird bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung den Ausschluss vom Listenverfahren in die Wege leiten.

Fahrpreis niedriger als Eigenanteil

Schülerinnen und Schüler, bei denen der Fahrpreis niedriger als der zu bezahlende Eigenanteil ist, sollen auch am Listenverfahren teilnehmen. Hier erfolgt dann nur die Abbuchung des Fahrpreises.

Ausgabe der Schülermonatskarten

In der Woche vor Schuljahresbeginn werden bei der Kreisschulverwaltung im Kreis-Berufsschulzentrum die Fahrkartenbögen für das erste Schulhalbjahr ausgegeben, sofern die Online-Bestellung rechtzeitig getätigt wurde. Die Aufnahmebestätigung der Schule ist mitzubringen. Bitte nutzen Sie diese Tage, da zum Schulanfang erfahrungsgemäß längere Wartezeiten entstehen. Die Öffnungszeiten sind bis zum Schulbeginn:

  • montags, dienstags, mittwochs, donnerstags von 8 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
  • freitags von 8 bis 12 Uhr.

Für weiter an der gleichen Schulart (zweijährige beziehungsweise dreijährige Schularten) verbleibende Schülerinnen und Schüler werden für das kommende Schuljahr die Fahrkarten automatisch erstellt und von der Kreisschulverwaltung noch vor den Sommerferien ausgegeben.

Verlust einer Schülermonatskarte - Vorläufige Schülermonatskarte

Bei Verlust einer Schülermonatskarte kann von der Kreisschulverwaltung gegen eine Gebühr von zehn Euro eine Ersatzkarte angefordert werden. Für zwei und mehr Ersatzkarten beträgt die Gebühr 20 Euro. Bis die neue Schülermonatskarte vom Verkehrsunternehmen ausgestellt wird, erhält die Schülerin und der Schüler eine vorläufige Schülermonatskarte mit einer Gültigkeit von zehn Tagen, damit die öffentlichen Verkehrsmittel sofort genutzt werden können.

Umzug oder Schulwechsel - Vorläufige Schülermonatskarte

Beim Umzug oder Schulwechsel innerhalb des Landkreises muss ein Online-Änderungsantrag ausgefüllt werden. Bis die geänderte Schülermonatskarte vom Verkehrsunternehmen ausgestellt wird, erhält die Schülerin oder der Schüler eine vorläufige Schülermonatskarte (siehe oben).

Rückgabe von Schülermonatskarten

Soweit Schülermonatskarten Schülerinnen und Schülern nicht mehr zustehen beziehungsweise nicht mehr benötigt werden, können diese nur bis zu den jeweiligen Rückgabeterminen (siehe Aufdruck Schülermonatskarte oder Aushang bei der Kreisschulverwaltung) an die Kreisschulverwaltung zurückgeben werden. Bei rechtzeitiger Rückgabe der Schülermonatskarte wird für den entsprechenden Monat kein Eigenanteil vom Konto abgebucht. Bitte beachten Sie, dass dieser Termin eine Ausschlussfrist darstellt. Fällt der oben genannte Rückgabetermin in die Ferienzeit, muss die Rückgabe der Schülermonatskarte spätestens am letzten Schultag vor den Ferien erfolgen.

Bei Rückgabe einer Schülermonatskarte aus einer Familie, zu der eine Befreiung von der Zahlung des Eigenanteiles erfolgte (zum Beispiel beim dritten Kind) gilt die Verpflichtung die Abrechnungsstelle beziehungsweise das Landratsamt zu informieren. Dabei ist grundsätzlich auch der Grund für die Rückgabe der Schülermonatskarte anzugeben, zum Beispiel dauerhafte Rückgabe wegen Wegzug oder Abgang von der Schule.

Bildung und Teilhabe

Sofern Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II /Sozialgeld), SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, besteht eventuell die Möglichkeit einer Fahrkostenübernahme. Gleiches gilt beim Bezug von Wohngeld beziehungsweise Kindergeldzuschlag. Weitere Informationen erhalten Sie beim Team Bildung und Teilhabe, Landratsamt Biberach, unter der Telefonnummer 07351 52-6500.

Kauf einer Schülermonatskarte beim Verkehrsunternehmen

Sofern die Schülerinnen und Schüler am Abbuchungsverfahren aufgrund Ihres Wohnortes nicht teilnehmen können oder nicht teilnehmen wollen, besteht die Möglichkeit, die Schülermonatskarten beim jeweiligen Verkehrsunternehmen zu kaufen und am Ende des Schuljahres zusammen mit einem Einzelerstattungsantrag bei der Kreisschulverwaltung abzugeben. Diesen Erstattungsantrag kann im unteren Bereich bei Informationsmaterial heruntergeladen oder direkt in der Kreisschulverwaltung abgeholt werden. Der letztmögliche Abgabetermin für diesen Einzelerstattungsantrag ist der 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr geendet hat. Der Erstattungsumfang beschränkt sich ausschließlich auf die notwendigen Beförderungskosten.

Diese Informationen geben nur einen Überblick zur Schülerbeförderung beziehungsweise Kostenerstattung für Schülerinnen und Schüler am Kreis-Berufsschulzentrum.

 Weitere Informationen beim Verkehrsamt Biberach

Informationsmaterial

Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS)

Information zum Listenverfahren

Antrag auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten

Ihr Kontakt

Gerne für Sie da

Doris Litzkow

Kreisschulverwaltung

Danja Schädler

Kreisschulverwaltung

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