Schülerbeförderung und Kostenerstattung für das Kreis-Berufsschulzentrum Biberach

Nach der Satzung des Landkreises Biberach über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten - Schülerbeförderungssatzung (SBS) erstattet der Landkreis den Schülern der beruflichen Schulen die entstehenden notwendigen Beförderungskosten mit folgenden Einschränkungen:

  • Teilzeitschüler an Berufsschulen haben keinen Kostenerstattungsanspruch (duales System).
  • Blockschüler erhalten die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Schülerwohnheim zu Beginn und zum Ende des Blockunterrichts oder der Ferien erstattet. Die notwendigen Beförderungskosten für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung und der Schule erhalten Blockschüler nur erstattet, wenn nachweislich kein Platz im Schülerwohnheim vorhanden ist.
  • Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten, bekommen keine Kostenerstattung. Bei Ablehnung des Antrages besteht u.U. ein Erstattungsanspruch – Näheres bitte bei der Kreisschulverwaltung erfragen.
  • Schüler, die ihren Wohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben, erhalten vom Landkreis Biberach keine Erstattung der Schülerbeförderungskosten. Die Kostenerstattung wird in diesen Fällen von der Wohngemeinde des Schülers geregelt.
  • Das Landratsamt Biberach erstattet nur die günstigste Fahrkarte, welches in den überwiegenden Fällen das D-Ticket JugendBW ist.

D-Ticket JugendBW

Seit Dezember 2023 gibt es das D-Ticket JugendBW. Bei diesem Ticket handelt es sich um eine Abo-Jahreskarte die 365 € im Jahr kostet. (Abbuchungsbetrag 30,42 € im Monat).

  • Für die meisten Schülerinnen und Schüler ist das D-Ticket JugendBW die günstigste Möglichkeit den ÖPNV zu nutzen.
  • Bei Schülerinnen und Schüler, die nicht das ganze Jahr den ÖPNV nutzen und stattdessen mit dem Fahrrad/Moped fahren, kann die Nutzung der Schülermonatskarten günstiger sein. Dies muss jeder für sich im Vorfeld entscheiden.

Weitere Informationen zur Gültigkeit und Erwerb des D-Ticket JugendBW erhalten Sie unter www.ding.eu/tarife-und-preise/D-TicketJugendBW.

Eigenanteile bei Nutzung von Schülermonatskarten

Bei Nutzung von Schülermonatskarten hat der Schüler je Beförderungsmonat einen Eigenanteil zu den notwendigen Beförderungskosten zu entrichten. Derzeit betragen diese:

  • 43,20 € für Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufseinstiegsjahres (BEJ), Berufsvorbereitungsjahres (BVJ), des Vorbereitungsjahres Ausbildung und Beruf (VAB) und der Berufsfachschulen.
  • 59,30 € für Schüler der Klassen 11 bis 13 der Gymnasien sowie für Schüler der Berufskollegs und Berufsschulen.

Der Eigenanteil wird im Lastschriftverfahren am 1. Werktag des Folgemonats von Ihrem Girokonto eingezogen.

Die Eigenanteile sind auf Antrag nur für höchstens zwei Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. Der Antrag ist für jedes Schuljahr neu zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie hier oder bei der Kreisschulverwaltung.

Rangfolge der Verkehrsmittel

Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstattet werden, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zuvor zugesagt hat.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. Der Schüler oder Erziehungsberechtigte hat sich vor dem Lösen der Fahrkarten nach der günstigsten Möglichkeit zu erkundigen. Bei Versäumnis hat er die Mehrkosten zu tragen.

Mindestentfernung

Schüler am Kreis-Berufsschulzentrum erhalten die notwendigen Beförderungskosten ab einer Mindestentfernung von 3 km von der Wohnung zur Schule erstattet. Blockschüler erhalten die notwendigen Beförderungskosten ab einer Mindestentfernung von 20 km und nur zu Beginn und zum Ende des Blockunterrichts oder der Ferien. Die Mindestentfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.

Ausgabe von Schülermonatskarten

1.     Listenverfahren (Abbuchungsverfahren)

Am Listenverfahren können nur diejenigen Schüler teilnehmen, die im Bereich des Donau-Iller-Nahverkehrsverbundes (DING) ihren Wohnsitz haben (Landkreis Biberach, Alb-Donau-Kreis, Stadtkreis Ulm)

oder

folgende Strecken nutzen:

·    Aulendorf – Biberach (Deutsche Bahn)

·    Altshausen – Biberach (Deutsche Bahn)

·    Bad Wurzach – Biberach (Regionalverkehr-Alb-Bodensee GmbH)

·    Bad Saulgau – Biberach (Fa. Diesch, Bad Schussenried)

Voraussetzung

Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel benützen, erhalten von der Kreisschulverwaltung ihre Schülermonatskarten nach Erteilung einer Abbuchungsermächtigung für das gesamte Schuljahr ausgehändigt, es sei denn, dass Einzelfahrscheine oder Wochenkarten wesentlich billiger sind.

Vorgehensweise

Die Schülermonatskarten müssen unter www.ding.eu/smk angefordert werden. Mit diesem Bestellverfahren erfolgt die Ausgabe von Schülermonatskarten durch die Schule und die monatliche Abbuchung des Eigenanteils beim Schüler bzw. Erziehungsberechtigten.

Widerruf der Abbuchungsermächtigung

Der Kontoinhaber hat die Möglichkeit, den Einzug bei der Bank innerhalb von 4 Wochen zu widerrufen. Der bereits abgebuchte Betrag wird dem Konto dann wieder gutgeschrieben. Falls der Einzug von der Bank nicht ausgeführt wird (z.B. bei Kündigung des Kontos, nicht ausreichende Kontendeckung oder Angabe einer falschen Kontonummer) entsteht eine Rücklastschrift, die, sofern ein Eigenverschulden vorliegt, dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt wird. Das Verkehrsamt im Landratsamt wird bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung den Ausschluss vom Listenverfahren in die Wege leiten.

Fahrpreis niedriger als Eigenanteil

Schüler, bei denen der Fahrpreis niedriger als der zu bezahlende Eigenanteil ist, sollen auch am Listenverfahren teilnehmen. Hier erfolgt dann nur die Abbuchung des Fahrpreises.

Ausgabe des D-Ticket JugendBW und der Schülermonatskarten

In der Woche vor Schuljahresbeginn werden von der Kreisschulverwaltung im Kreis-Berufsschulzentrum zu den üblichen Öffnungszeiten die Fahrkartenbögen für das neue Schuljahr ausgegeben, sofern die Online-Bestellung rechtzeitig getätigt wurde. Die Aufnahmebestätigung der Schule ist mitzubringen. Bitte nutzen Sie diese Tage, da zum Schulanfang erfahrungsgemäß längere Wartezeiten entstehen.

Für weiter an der gleichen Schulart (2-jährige bzw. 3-jährige Schularten) verbleibende Schüler werden für das kommende Schuljahr die Fahrkarten automatisch erstellt und von der Kreisschulverwaltung noch vor den Sommerferien ausgegeben.

Verlust einer Schülermonatskarte – Vorläufige Schülermonatskarte

Bei Verlust einer Schülermonatskarte kann von der Kreisschulverwaltung gegen eine Gebühr von 10,00 € eine Ersatzkarte angefordert werden. Für zwei und mehr Ersatzkarten beträgt die Gebühr 20,00 €. Bis die neue Schülermonatskarte vom Verkehrsunternehmen ausgestellt wird, erhält der Schüler eine vorläufige Schülermonatskarte mit einer Gültigkeit von 15 Tagen, damit die öffentlichen Verkehrsmittel sofort genutzt werden können.

Umzug oder Schulwechsel - Vorläufige Schülermonatskarte

Beim Umzug oder Schulwechsel innerhalb des Landkreises muss ein Online-Änderungsantrag unter www.ding.eu/smk ausgefüllt werden. Bis die geänderte Schülermonatskarte vom Verkehrsunternehmen ausgestellt wird, erhält der Schüler eine vorläufige Schülermonatskarte (siehe oben).

Rückgabe von Schülermonatskarten

Soweit Schülermonatskarten Schülern nicht mehr zustehen bzw. nicht mehr benötigt werden, können diese nur bis zu den jeweiligen Rückgabeterminen (siehe Aufdruck Schülermonatskarte oder Aushang an der Kreisschulverwaltung) an die Kreisschulverwaltung zurückgeben werden. Bei rechtzeitiger Rückgabe der Schülermonatskarte wird für den entsprechenden Monat kein Eigenanteil vom Konto abgebucht. Bitte beachten Sie, dass dieser Termin eine Ausschlussfrist darstellt. Fällt der o.g. Rückgabetermin in die Ferienzeit, muss die Rückgabe der Schülermonatskarte spätestens am letzten Schultag vor den Ferien erfolgen.

Bei Rückgabe einer Schülermonatskarte aus einer Familie, zu der eine Befreiung von der Zahlung des Eigenanteiles erfolgte (z. B. 3. Kind) gilt die Verpflichtung die Abrechnungsstelle bzw. das Landratsamt zu informieren.

Dabei ist grundsätzlich auch der Grund für die Rückgabe der Schülermonatskarte anzugeben, z.B. dauerhafte Rückgabe wegen Wegzug oder Abgang von der Schule.

Bildung und Teilhabe

Sofern Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II /Sozialgeld), SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, besteht evtl. die Möglichkeit einer Fahrkostenübernahme. Gleiches gilt beim Bezug von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag. Weitere Informationen erhalten Sie beim Team Bildung und Teilhabe, Landratsamt Biberach, Tel. 07351 / 52-6500.

2.     Kauf der Schülermonatskarte beim Verkehrsunternehmen

Sofern Schüler am Abbuchungsverfahren aufgrund Ihres Wohnortes nicht teilnehmen können oder nicht teilnehmen wollen, besteht die Möglichkeit, die Schülermonatskarten beim jeweiligen Verkehrsunternehmen zu kaufen und am Ende des Schuljahres zusammen mit einem Einzelerstattungsantrag (in der Kreisschulverwaltung erhältlich) bei der Kreisschulverwaltung abzugeben. Der letztmögliche Abgabetermin für diesen Einzelerstattungsantrag ist der 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr geendet hat! Der Erstattungsumfang beschränkt sich ausschließlich auf die notwendigen Beförderungskosten.

Diese Informationen geben nur einen Überblick zur Schülerbeförderung beziehungsweise Kostenerstattung für Schülerinnen und Schüler am Kreis-Berufsschulzentrum.

 Weitere Informationen beim Verkehrsamt Biberach

Informationsmaterial

Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS)

Antrag auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten

Ihr Kontakt

Gerne für Sie da

Doris Litzkow

Kreisschulverwaltung

Danja Schädler

Kreisschulverwaltung

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