Geflügelpest / Vogelgrippe Aviäre Influenza (AI)

Geflügelpest / Vogelgrippe im Landkreis Biberach bestätigt – Aufstallungspflicht für Teile des Landkreises

Hier die Karte der Aufstallungsgebotzone ab 10. Mai 2023 zum runterladen.

Allgemeinverfügung des Landratsamts Biberach zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Kreisgebiet (9. Mai 2023) 

Minister Peter Hauk MdL „Die zusätzlichen Untersuchungs- und Dokumentationspflichten für den mobilen Geflügelhandel zum Schutz vor Geflügelpestausbrüchen haben sich bewährt und werden um zwei weitere Jahre verlängert" Pressemitteilung

Geflügelpest Allgemeinverfügung zur Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe

Allgemeine Informationen

Aviäre Influenza (von lateinisch „avis“ = Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering-/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H/ verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.

Allgemeinverfügung des Landes über Vogelgrippe Biosicherheit

AI - fachliche Information der Tierseuchenkasse

Empfehlungskatalog für Maßnahmen gegen Eintrag von Vogelgrippe

Informationen über Vogelgrippe vom Ministerium Baden-Württemberg

Risikobewertung der Einschleppung von AI nach Deutschland

Nutztieranmeldung

Zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen ist jeder Tierhalter verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde zu melden.

Diese Regelung ist in der Viehverkehrsverordnung festgesetzt. Die Meldepflicht gilt selbst dann, wenn die Tiere nur zu Hobbyzwecken gehalten werden.

Als Nutztiere gelten grundsätzlich Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel und Bienen.

Eine Meldepflicht besteht außerdem für die Haltung von Fischen soweit diese aus gewerblichen Gründen gehalten werden oder die Haltung in einem Gewässer mit Verbindung zu natürlichen Gewässern erfolgt.

Relevante Änderungen – zum Beispiel bezüglich der Art und Anzahl der gehaltenen Tiere – sind von Tierhaltern ebenfalls zu melden.

Registrierantrag Landtiere

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