Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Sie sind verpflichtet, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien der zuständigen Behörde, spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über das Serviceportal service-bw direkt an uns senden. Wichtig: Für diesen Online-Prozess ist unbedingt ein Servicekonto BW erforderlich. Tätigkeiten mit Asbest anzeigen
Anhang I Nummer 2.4.2 der Gefahrstoffverordnung
Nummer 3.2 der Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519