Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Abwasser durch eine Kleinkläranlage beantragen
Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.
Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer das Abwasser eigenverantwortlich behandeln und entsorgen. Für die dezentrale Beseitigung von Abwasser benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis. Nur in bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei.
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Technische Sachbearbeitung Abwasser
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Rechtliche Sachbearbeitung Anlagen an Gewässern, Gewässerrandstreifen, Fischteiche, Abwasser, Wasserentnahmeentgelt & Heizölverbraucheranlagen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Abwasser beantragen
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Abwasserbehandlung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde beantragen.
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben Bemessung und Beschreibung der Kleinkläranlagen)
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Grundriss und Schnitte
- Kopie Wartungsvertrag
- Kopie Prüfbescheid Deutsches Institut für Bautechnik (nicht bei Pflanzenkläranlagen)
Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.
Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
keine
- Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubniserfordernis)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalts- und Nebenbestimmungen)
- §§ 54 und 55 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsätze der Abwasserbeseitigung)
- § 56 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in Verbindung mit § 46 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung)
- § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Einleitung von Abwasser in Gewässer)